3. Auftragsverhältnis
3.1. Beauftragung eines Vertragsanwalts
Sollten Sie sich auf die Handlungsempfehlung unserer Vertragsanwälte gemäß Ziffer 2.1. hin für ein Vorgehen entscheiden, legen Sie die Zahlungsmodalitäten im Einklang mit den nachfolgenden Regelungen fest. Anschließend wird Ihr Fall an einen unserer Vertragsanwälte übergeben. Dabei ermächtigen Sie halloAnwalt, in Ihrem Namen den Vertragsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Rechte zu beauftragen. Dabei kommt ein gesonderter Vertrag zwischen Ihnen und unserem Vertragsanwalt zustande (Anwaltsvertrag). Sie ermächtigen den Vertragsanwalt, Erklärungen von uns im Zusammenhang mit diesem Auftragsverhältnis für Sie entgegenzunehmen. Der Vertragsanwalt wird auf der Grundlage der gemäß Ziffer 2.2. ermittelten Informationen und der entsprechenden Unterlagen die im Rahmen der Handlungsempfehlung liegenden und zweckmäßig erscheinenden Schritte einleiten. Die Maßnahmen können außergerichtlicher wie auch gerichtlicher Natur sein. Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach den folgenden Regelungen.
3.1.1. Anwaltswechsel
Ein Wechsel des Anwaltes kann nur nach Zustimmung von halloAnwalt erfolgen. Bei Wechsel ohne vorherige Zustimmung steht halloAnwalt die anvisierte Vergütung zu.
3.2. Bezahlung
3.2.1. Erfolgsmodell
Führt die Beauftragung des Vertragsanwalts zum Entfallen oder zur Reduzierung der gegen Sie gerichteten Forderung oder erstreitet ein Vertragsanwalt von halloAnwalt für Sie eine Zahlung oder einen sonstigen geldwerten Anspruch, steht halloAnwalt ein prozentueller Anteil an dem erzielten Erfolg zu. Der konkrete Prozentsatz ist abhängig von der jeweiligen Dienstleistung und wird dem Nutzer mit dem Angebot übermittelt. Bei der Abwehr von Forderungen bemisst sich der Erfolg an der Höhe des ersparten Betrags.
Bei der Vereinbarung eines Erfolgsmodells trägt halloAnwalt alle mit der Abwehr der unberechtigten Forderung bzw. mit der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs oder des geldwerten Anspruchs verbundenen außergerichtlichen sowie, falls erforderlich und zweckdienlich, gerichtlichen Kosten, im Falle des prozessualen Unterliegens auch die Kosten des gegnerischen Anwalts.
3.2.2. Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Der beauftragte Vertragsanwalt erhält von Ihnen die Vergütung für seine außergerichtliche sowie seine gerichtliche Tätigkeit nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dabei bestimmt sich die Vergütung nach dem Streitwert der Angelegenheit. Der jeweils maßgebliche Streitwert wird im Einklang mit der Rechtsprechung der höchsten Gerichte des jeweiligen Gerichtszweiges (z.B. Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht etc.) festgelegt. Existiert zu dem Streitwert der konkreten Rechtsangelegenheit keine höchstrichterliche Rechtsprechung, bestimmt der Vertragsanwalt von halloAnwalt den Streitwert im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bzw. der Landgerichte. Der Vertragsanwalt ist berechtigt, für seine außergerichtliche Tätigkeit eine niedrigere Vergütung anzusetzen, als ihm nach dem RVG zusteht. halloAnwalt wurde von den Vertragsanwälten mit der Einziehung des Honorars in deren Namen und auf deren Rechnung beauftragt.
3.2.3. Freistellungsanspruch
Wurde Ihr Begehren durch den Anspruchsgegner in rechtswidriger Weise abgelehnt oder wurden Sie durch den vermeintlichen Anspruchsinhaber pflichtwidrig mit einer unberechtigten Forderung konfrontiert, können Sie grundsätzlich verlangen, dass dieser Sie von der bei den Vertragsanwälten von halloAnwalt grundsätzlich anfallenden RVG-Gebühr freistellt. Diesen Freistellungsanspruch (Freistellung durch Kostenerstattung der Gegenseite an uns) treten Sie mit Abschluss des Vertrages an Erfüllungs statt an die Vertragsanwälte von halloAnwalt ab. Die Vertragsanwälte von halloAnwalt nehmen diese Abtretung an und versuchen, die Ansprüche zusammen mit der RVG-Gebühr gegenüber der Gegenseite geltend zu machen. Gelingt das nicht, werden weder halloAnwalt noch dessen Vertragsanwälte ohne eine Zahlung der Gegenseite die RVG-Gebühr von Ihnen verlangen. Es gilt hier weiterhin das vereinbarte Abrechnungsmodell.
Gelingt den Vertragsanwälten von halloAnwalt die Beitreibung der entstandenen Kosten bei der Gegenseite, findet keine Anrechnung auf die vereinbarungsgemäß zu leistende Vergütung statt.
3.2.4. Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die im Hinblick auf die streitgegenständliche Angelegenheit eintrittspflichtig ist, steht es Ihnen frei, die Kosten des Rechtsstreits, die sich nach Maßgabe des RVG und bei gerichtlicher Verfolgung der Ansprüche auch nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmen, von dieser Rechtsschutzversicherung tragen zu lassen. In diesem Fall ermächtigen Sie den Vertragsanwalt von halloAnwalt, eine entsprechende Deckungsanfrage in Ihrem Namen zu stellen. Die Stellung der Deckungsanfrage erfolgt kostenfrei. Hierfür hinterlegen Sie bei der Festlegung der Zahlungsmodalitäten gemäß Ziffer 3.1. den Namen Ihres Versicherers und Ihre Versichertennummer und laden Ihre Versicherungspolice hoch. Der Vertragsanwalt wird erst bei Vorliegen einer Deckungszusage tätig. Bei Einschaltung einer Rechtsschutzversicherung, welche die Kosten des Vertragsanwalts übernimmt, zahlen Sie an halloAnwalt keine Vergütung. Wir weisen darauf hin, dass bei der Einschaltung der Rechtsschutzversicherung in bestimmten Tarifen eine Selbstbeteiligung anfallen kann.
3.2.5. Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe
Für den Fall, dass Sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, etwa, weil Sie Hartz IV oder BAföG-Empfänger sind, besteht die Möglichkeit der vorläufigen Übernahme der Kosten durch die Staatskasse. Die Stellung des Antrags bei dem zuständigen Amtsgericht erfolgt durch den Nutzer. Bei Auswahl dieser Option erfolgt die Bearbeitung der Angelegenheit durch einen Vertragsanwalt von halloAnwalt erst nach Vorlage eines Beratungshilfescheins.
3.2.6. Pauschalpreis
Für einige Leistungen der Vertragsanwälte von halloAnwalt kann eine Pauschalvergütung vorgesehen werden. In diesem Fall werden Sie im Rahmen des Angebots über die anfallenden Kosten informiert.
3.3. Sonstige Ansprüche
3.3.1. Erfolgsmodell
Für Ansprüche, die nicht auf die Abwehr einer Zahlungsforderung, sondern auf sonstige rechtserhebliche Begehren, wie etwa Löschung eines Antrags in einem öffentlichen Register oder einer Auskunftei, Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertragsverhältnisses, die Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung oder anderer, nicht in Geld bemessener Vorteile gerichtet sind, ist eine Vergütung von halloAnwalt nach dem Erfolgsmodell nicht vorgesehen.
3.3.2. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Es gilt Ziffer 3.2.2.
3.3.3. Rechtsschutzversicherung
Es gilt Ziffer 3.2.3.
3.3.4. Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe
Es gilt Ziffer 3.2.4.
3.4. Außergerichtliche und gerichtliche Vergleiche
Wurde das Erfolgsmodell vereinbart, ist der Abschluss eines unwiderruflichen Vergleichs in jeder Phase des Verfahrens, die Klagerücknahme oder eine sonstige Verfügung über die Ansprüche oder Teile der Ansprüche nur mit Zustimmung von halloAnwalt zulässig. Der Nutzer trägt die entstandenen Kosten (z.B. eigene Anwaltskosten, Gerichtskosten, gegnerische Kosten), falls er ohne die Zustimmung von halloAnwalt einen Vergleich abschließt. Ebenfalls zahlt er an halloAnwalt eine anvisierte Erfolgsbeteiligung.