Enormes Sparpotenzial für Immobilienbesitzer

Vorfälligkeitsentschädigung: Ohne Strafzahlung aus dem Immobilienkredit

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Die Immobilienbranche hat in den letzten Jahren einen regelrechten Boom erlebt. Millionen von Häusern und Wohnungen wurden auf Kredit finanziert. Doch nicht immer wollen Kreditnehmer an ihren Kreditverträgen festhalten, insbesondere wenn sich ihre Lebensumstände entscheidend verändert haben.
Das Ärgerliche: Viele Verträge enthalten Strafzahlungsklauseln für den Fall der vorzeitigen Beendigung. Diese Strafzahlung, die von den Banken als Vorfälligkeitsentschädigung bezeichnet wird, soll die der Bank entgangenen Zinsen ausgleichen.
Viele dieser Strafzahlungsklauseln sind jedoch nach Auffassung der Gerichte rechtlich unwirksam. Hintergrund dieser Unwirksamkeit ist eine Gesetzesänderung vom 21. März 2016, mit der den Banken umfassende Informationspflichten zur Vorfälligkeitsentschädigung auferlegt wurden.
Diese Verpflichtung haben zahlreiche Banken missachtet, so dass Kreditnehmer viele Tausend Euro an Strafzahlungen vermeiden oder zurückerhalten können.

Sofern Sie einen Immobilienkreditvertrag beendet haben oder dies in Planung ist, kann eine Vorfälligkeitsentschädigung auf Sie zu kommen. Nutzen Sie heute noch die Gelegenheit, Ihren Fall kostenlos prüfen zu lassen! Die HalloAnwalt Partnerkanzleien bieten Betroffenen jetzt einen rechtlichen Weg, ohne Strafzahlung aus ihrem Immobilienkredit zu kommen.

Vorfälligkeitsentschädigung oft unwirksam

Der Abschluss eines Immobilienkreditvertrages ist eine Entscheidung mit erheblicher Tragweite. Doch nicht immer läuft es in der Lebensplanung wie gedacht und dann kann die Notwendigkeit entstehen, den Vertrag vorzeitig zu beenden.
So können Kreditnehmer etwa für den Fall, dass Sie ihr Haus oder ihre Wohnung verkaufen, aus dem Darlehen aussteigen. Gleiches gilt bei einer Scheidung oder wenn eine notwendige Anschlussfinanzierung durch die finanzierende Bank abgelehnt wird.
Die Beendigung des Darlehens hat für Kreditnehmer aber einen handfesten Nachteil. Denn Banken verlangen in aller Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von Tausenden Euro. Ein Punkt, der vielen Betroffenen vorher gar nicht bewusst war.

Rechtliche Grundlage: Unwirksame Strafklausel

Es gibt Wege, die Vorfälligkeitsentschädigung zu umgehen und in vielen Fällen können Kreditnehmer den Vertrag ohne finanzielle Nachteile auflösen. Zwei Aspekte werden hierfür zu Grunde gelegt: Unzureichende Informationen über die Vorfälligkeitsentschädigung und/oder falsche Widerrufsbelehrung.
Die Praxis zeigt: Häufig sind Vorfälligkeitsklauseln rechtlich unzureichend ausgestaltet worden, insbesondere weil wichtige Informationen zur Vorfälligkeitsentschädigung fehlen. Dies betrifft vor allem Verträge, die nach dem 20. März 2016 geschlossen wurden. Denn ab diesem Zeitpunkt galten verschärfte gesetzliche Anforderungen, die viele Banken schlicht missachtet haben.
Insbesondere die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist oftmals kritisch, denn auf der einen Seite sind die Berechnungsmethoden der Banken oft hochkomplex, auf der anderen Seite müssen diese Verbrauchern verständlich mitgeteilt werden. Eine Anforderung an der viele Banken gescheitert sind. Der Europäische Gerichtshof hat dazu in einer jüngeren Entscheidung (EuGH, 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20) festgestellt, dass Banken „die Methode zur Berechnung dieser Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise angeben“ müssen, sodass der Verbraucher „die Höhe der bei vorzeitiger Rückzahlung fälligen Entschädigung anhand der im Kreditvertrag gegebenen Informationen bestimmen kann.“
Es ist sehr unwahrscheinlich, dass Ihr Immobilienvertrag diesen Anforderungen genügt.

Der Widerrufsjoker

Auch für Verträge, die vor dem 21. März 2016 geschlossen wurden, gibt es oft noch Möglichkeiten die Strafzahlung abzuwenden. In vielen Fällen sind die in Immobilienkreditverträgen enthaltenen Widerrufs- bzw. Widerspruchsbelehrungen falsch. Dies kann unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Rückabwicklung berechtigen. Denn bei einer falschen Widerrufsbelehrung gilt das ewige Widerrufsrecht.

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